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   BGH, 26.09.2023 - 2 StR 336/23   

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https://dejure.org/2023,31493
BGH, 26.09.2023 - 2 StR 336/23 (https://dejure.org/2023,31493)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2023 - 2 StR 336/23 (https://dejure.org/2023,31493)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2023 - 2 StR 336/23 (https://dejure.org/2023,31493)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Strafe beim sexuellen Missbrauch - Doppelverwertung und psychologische Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 369/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorverurteilung:

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 2 StR 336/23
    Dabei hat es nicht beachtet, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt  werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21 -, NStZ-RR 2022, 170;  Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 -, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Tatfolgen einer Serie von

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - 2 StR 336/23
    Dabei hat es nicht beachtet, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt  werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21 -, NStZ-RR 2022, 170;  Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21 -, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 20.02.2024 - 6 StR 569/23

    Strafschärfende Berücksichtigung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten und

    Etwas Anderes gilt dann, wenn sie bereits unmittelbare Folge einzelner Taten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21; vom 26. September 2023 - 2 StR 336/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1610); dies war hier ausweislich der Urteilsgründe jedoch nicht der Fall.
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